Gesetzliche Dienstpflicht nach Feuerschutzgesetz (FSG; sGS 871.1)
Art. 34 FSG
Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie:
- a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in einem Stützpunkt leisten
- b) eine Feuerwehrersatzabgabe entrichten
Die Feuerschutzkommission bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie berücksichtigt berufliche und persönliche Verhältnisse.
Art. 35 FSG
Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr.
Der Gemeinderat kann Personen ab dem vollendeten 18. und bis zum vollendeten
55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten. Die Regierung legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest.
Art. 36 FSG
Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Gemeindefeuerwehr sind befreit: die Mitglieder der Regierung und der Staatsschreiber sowie die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes die Staatsanwälte, Bezirksgerichtspräsidenten und Gemeindammäner die Geistlichen und die Ordensleute die praktizierenden Ärzte das Pflegepersonal der Krankenanstalten und der Psychiatrischen Kliniken das Kader und die Mannschaft der Kantons- und Gemeindepolizei die Dienstpflichtigen, die in einer anderen Gemeinde einer anerkannten Betriebs-feuerwehr angehören werdende Mütter und Personen, die vorschul- oder primarschulpflichtige Kinder betreuen Die politische Gemeinde kann durch Regelement weitere Personengruppen im Interesse der Öffentlichkeit von der Dienstpflicht befreien.
Art. 37 Abs. 1 FSG
Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten.
Art. 38 FSG
Die politische Gemeinde kann durch Regelment von der Feuerwehrpflicht ganz oder teilweise befreien:Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben; Personen, die in Rettungsdienste, wie Seerettungsdienst, Bergrettungsdienst oder Samariterdienst, eingeteilt sind.
Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner.
Der in anderen Gemeinden geleistete Dienst ist anzurechnen.